§ 60 ZPO, Streitgenossenschaft bei Gleichartigkeit der Ansprüche
Mehrere Personen können auch dann als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden.
Zitierungen dieses Dokuments
- BGH, 30.09.2010, Xa ARZ 191/10 - Entsprechende Anwendung der Bestimmung über den besonderen Gerichtsstand einer Widerklage auf Drittwiderklagen gegen einen bisher nicht am Verfahren beteiligten…
- BGH, 03.05.2011, X ARZ 101/11 - Der Gerichtsstand des Haustürgeschäfts ist nicht einschlägig für eine Klage bzgl. eines als Haustürgeschäft zustande gekommenen Vertrages über die Beteiligung an einem…
- BGH, 24.01.2012, X ZR 94/10 - Inhaber eines Patents oder Gebrauchsmusters und der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz an diesem Recht als Streitgenossen bei gemeinsamer Inanspruchnahme eines…
- BGH, 13.07.2010, VI ZR 111/09 - Parteierweiterung eines im Mahnverfahren nur gegen den Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer geltend gemachten Anspruchs bei fehlender Durchführung des…
- BGH, 30.09.2010, Xa ARZ 129/10 - Gerichtsstand der Widerklage eines bisher nicht am Verfahren beteiligten Zedenten der Klageforderung bei dem Gericht der Klage - Zulässigkeit einer gegen einen bisher…
- BGH, 30.09.2010, Xa ARZ 208/10 - Entsprechende Anwendbarkeit des besonderen Gerichtsstandes gem. § 33 Zivilprozessordnung (ZPO) auf Drittwiderklagen gegen den bisher nicht am Verfahren beteiligten…
