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§ 60 ZDG
Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG)
Bundesrecht

Abschnitt 6 – Straf-, Bußgeld- und Disziplinarvorschriften

Titel: Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ZDG
Gliederungs-Nr.: 55-2
Normtyp: Gesetz

§ 60 ZDG – Inhalt und Höhe der Disziplinarmaßnahmen

(1) 1Verweis ist der förmliche Tadel eines bestimmten pflichtwidrigen Verhaltens des Dienstleistenden. 2Missbilligende Äußerungen einer oder eines Disziplinarvorgesetzten (Zurechtweisungen, Ermahnungen, Rügen und dergleichen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.

(2) 1Die Ausgangsbeschränkung besteht in dem Verbot, die dienstliche Unterkunft ohne Erlaubnis zu verlassen. 2Sie dauert mindestens einen Tag und höchstens 30 Tage. 3Sie darf nur gegen Dienstleistende verhängt werden, die in einer dienstlichen Unterkunft wohnen.

(3) Die Geldbuße darf die Höhe des Soldes für vier Monate nicht überschreiten.

Zu § 60: Geändert durch G vom 14. 6. 2009 (BGBl I S. 1229).