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§ 60 ThürLWO
Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Wahlhandlung → Zweiter Unterabschnitt – Besondere Regelungen

Titel: Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLWO
Gliederungs-Nr.: 111-3-1
Normtyp: Gesetz

§ 60 ThürLWO – Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten mit Wahlschein

(1) In sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten soll die Gemeinde bei entsprechendem Bedarf und soweit möglich Gelegenheit geben, dass die in der Anstalt anwesenden Wahlberechtigten, die einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein besitzen, in der Anstalt vor einem beweglichen Wahlvorstand (§ 7) wählen.

(2) Die Gemeinde vereinbart mit der Leitung der Anstalt die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Wahlzeit. Die Anstaltsleitung stellt einen Wahlraum bereit, der von ihr in Absprache mit der Gemeinde auszustatten ist. Die Anstaltsleitung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt und sorgt dafür, dass sie zur Stimmabgabe den Wahlraum aufsuchen können.

(3) § 58 Abs. 3 und § 57 Abs. 6 bis 8 gelten entsprechend. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.