§ 60 SächsSchulG
Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Schulgesetz - SächsSchulG)
Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Schulgesetz - SächsSchulG)
Landesrecht Sachsen
7. Teil – Schulaufsicht
§ 60 SächsSchulG – Zulassung von Lehr- und Lernmitteln
(1) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann durch Rechtsverordnung die Verwendung von Lehr- und Lernmitteln von einer Zulassung abhängig machen und das Zulassungsverfahren regeln.
(2) Zulassungsvoraussetzungen sind insbesondere:
- 1.
Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften;
- 2.
Übereinstimmung mit den Zielen und Inhalten des entsprechenden Lehrplans sowie angemessene didaktische Aufbereitung der Stoffe;
- 3.
Vereinbarkeit mit einer wirtschaftlichen Haushaltsführung.