§ 60 SOG LSA
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Vierter Teil – Zwang → Zweiter Abschnitt – Ausübung unmittelbaren Zwanges
§ 60 SOG LSA – Rechtliche Grundlagen
(1) Für die Art und Weise der Anwendung unmittelbaren Zwanges gelten die §§ 61 bis 68 und, soweit sich aus diesen nicht Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.
(2) Die zivil- und strafrechtlichen Wirkungen nach den Vorschriften über Notwehr und Notstand bleiben unberührt.