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§ 60 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Hessen

SECHSTER ABSCHNITT – Wahl der Bürgermeister und Landräte

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 333-12
gilt ab: 01.05.2000
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2000 S. 0 vom 28.04.2000

§ 60 KWO – Geltungsbereich

Soweit in den §§ 61 bis 75 nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften dieser Verordnung mit Ausnahme des Siebenten und Achten Abschnitts für die Wahl der Bürgermeister und Landräte entsprechend.