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§ 60 HSG LSA
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 8 – Mitgliedschaft und Mitwirkung an der Selbstverwaltung

Titel: Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HSG LSA
Gliederungs-Nr.: 2211.62
Normtyp: Gesetz

§ 60 HSG LSA – Bildung von Mitgliedergruppen

1Für die Vertretung in Gremien bilden grundsätzlich je eine Mitgliedergruppe

  1. 1.

    die Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen sowie Privatdozenten und Privatdozentinnen und außerplanmäßige Professoren und außerplanmäßige Professorinnen, soweit sie hauptberuflich an der Hochschule beschäftigt sind und Aufgaben einer Professur in Lehre und Forschung wahrnehmen (Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen); zur Gruppe der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen gehören auch die in einem gemeinsamen Berufungsverfahren berufenen Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen,

  2. 2.

    die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gemäß § 33a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3, die Doktoranden und Doktorandinnen nach Maßgabe der Grundordnung, soweit sie nicht Studierende sind,

  3. 3.

    die Studierenden,

  4. 4.

    die wissenschaftsunterstützenden Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gemäß § 52.

2Über die Zuordnung der außerplanmäßigen Professoren und außerplanmäßigen Professorinnen und Privatdozenten und Privatdozentinnen zur Mitgliedergruppe nach Satz 1 Nr. 1 entscheidet der Dekan oder die Dekanin im Einzelfall im Einvernehmen mit dem Fachbereichsrat und dem Senat. 3Das Nähere kann die Hochschule in einer Satzung regeln.