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§ 60 GewO
Gewerbeordnung
Bundesrecht

Titel III – Reisegewerbe

Titel: Gewerbeordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GewO
Gliederungs-Nr.: 7100-1
Normtyp: Gesetz

§ 60 GewO – Beschäftigte Personen

Die Beschäftigung einer Person im Reisegewerbe kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

Zu § 60: Eingefügt durch G vom 7. 9. 2007 (BGBl I S. 2246).