§ 60 GewO
Gewerbeordnung
Gewerbeordnung
Bundesrecht
Titel III – Reisegewerbe
§ 60 GewO – Beschäftigte Personen
Die Beschäftigung einer Person im Reisegewerbe kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
Zu § 60: Eingefügt durch G vom 7. 9. 2007 (BGBl I S. 2246).