§ 5b HwO
Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Bundesrecht
Erster Teil – Ausübung eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes → Erster Abschnitt – Berechtigung zum selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks
§ 5b HwO – Verfahren über eine einheitliche Stelle
Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
Zu § 5b: Eingefügt durch G vom 11. 12. 2008 (BGBl I S. 2418).