§ 5 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz
2. Abschnitt – Präsident, Vorstand und Schriftführung
§ 5 GOLT – Vorstand des Landtags
(1) Der Präsident und seine Stellvertreterinnen und Stellvertreter bilden den Vorstand des Landtags.
(2) Der Vorstand wirkt bei der Ernennung und Entlassung der Bediensteten des Landtags (Artikel 85 Abs. 3 der Verfassung) sowie bei der Aufstellung des Haushaltsvoranschlags des Landtags mit. Finden Abstimmungen statt, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.