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§ 5 ThürLbVO
Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Allgemeines

Titel: Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLbVO
Gliederungs-Nr.: 2030-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 ThürLbVO – Ordnung der Laufbahnen (1)

(1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter derselben Fachrichtung, die die gleiche Vor- und Ausbildung oder eine diesen Voraussetzungen gleichwertige Befähigung (Laufbahnbefähigung) erfordern; zur Laufbahn gehören auch Vorbereitungsdienst und Probezeit.

(2) Die Ämter gehören zu den Laufbahnen in den Laufbahngruppen des einfachen, des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes.

(3) Die Zugehörigkeit einer Laufbahn zu einer Laufbahngruppe richtet sich nach dem im Thüringer Besoldungsgesetz oder in anderen Vorschriften bestimmten Eingangsamt.

(4) Die obersten Landesbehörden gestalten die Laufbahnen für ihren Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium. Die Gestaltung der Laufbahnen umfasst insbesondere

  1. 1.

    Regelungen über

    1. a)

      die Bildungsvoraussetzungen für die Einstellung,

    2. b)

      die Ziele, Gliederung und allgemeinen Inhalte der Ausbildungen und Prüfungen,

    3. c)

      die Voraussetzungen einer Kürzung oder Anrechnung beim Vorbereitungsdienst oder über die Anerkennung von Befähigungsnachweisen sowie

  2. 2.

    Regelungen über Laufbahnen und Bewerber besonderer Fachrichtungen, soweit dies erforderlich ist.

(5) Die Gestaltung der Laufbahnen nach Absatz 4 Satz 1 umfasst auch die Regelungen über

  1. 1.
    ein herausgehobenes Eingangsamt,
  2. 2.
    die Ämter der Laufbahn und die Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind,
  3. 3.
    die Ämter, die beim Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung durchlaufen sein müssen.

Sind Ämter einer Laufbahn im Geschäftsbereich mehrerer oberster Landesbehörden vorhanden, bestimmt das für das Beamtenrecht zuständige Ministerium die für die Gestaltung dieser Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde.

(6) Die Regelungen nach den Absätzen 4 und 5 sollen zu Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen zusammengefasst werden. Das für das Beamtenrecht zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Dienstbehörden Rahmenregelungen für mehrere Laufbahnen treffen.

(7) Dienst- oder Amtsbezeichnungen einer Laufbahn dürfen für eine andere Laufbahn nur mit Zustimmung des für das Beamtenrecht zuständigen Ministeriums verwendet werden.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch Artikel 23 Absatz 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 2 §§ 53 und 54 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472).