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§ 5 SpruchG
Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren (Spruchverfahrensgesetz - SpruchG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren (Spruchverfahrensgesetz - SpruchG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SpruchG
Gliederungs-Nr.: 315-23
Normtyp: Gesetz

§ 5 SpruchG – Antragsgegner

1Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 ist in den Fällen

  1. 1.

    der Nummer 1 gegen die Gesellschaft, deren Kapital erhöht worden ist;

  2. 2.

    der Nummer 2 gegen den anderen Vertragsteil des Unternehmensvertrags;

  3. 3.

    der Nummer 3 gegen die Hauptgesellschaft;

  4. 4.

    der Nummer 4 gegen den Hauptaktionär;

  5. 5.

    der Nummer 5 gegen die übernehmenden oder neuen Rechtsträger oder gegen den Rechtsträger neuer Rechtsform;

  6. 6.

    der Nummer 6 gegen die SE, aber im Fall des § 9 des SE-Ausführungsgesetzes gegen die die Gründung anstrebende Gesellschaft;

  7. 7.

    der Nummer 7 gegen die Europäische Genossenschaft

zu richten. 2In den Fällen des § 1 Nummer 1 ist auf Antrag der Gesellschaft der neue Aktionär als Beteiligter hinzuzuziehen. 3In den Fällen des Satzes 1 Nummer 5 kann bei einer Abspaltung ein Antrag auf Bestimmung der Barabfindung wahlweise auch gegen den übertragenden Rechtsträger gerichtet werden.

Zu § 5: Geändert durch G vom 22. 12. 2004 (BGBl I S. 3675), 14. 8. 2006 (BGBl I S. 1911), 22. 2. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 51) (1. 3. 2023) und 11. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 354) (15. 12. 2023).