Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren (Spruchverfahrensgesetz - SpruchG)
§ 5 SpruchG – Antragsgegner
1Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 ist in den Fällen
- 1.
der Nummer 1 gegen die Gesellschaft, deren Kapital erhöht worden ist;
- 2.
der Nummer 2 gegen den anderen Vertragsteil des Unternehmensvertrags;
- 3.
der Nummer 3 gegen die Hauptgesellschaft;
- 4.
der Nummer 4 gegen den Hauptaktionär;
- 5.
der Nummer 5 gegen die übernehmenden oder neuen Rechtsträger oder gegen den Rechtsträger neuer Rechtsform;
- 6.
der Nummer 6 gegen die SE, aber im Fall des § 9 des SE-Ausführungsgesetzes gegen die die Gründung anstrebende Gesellschaft;
- 7.
der Nummer 7 gegen die Europäische Genossenschaft
zu richten. 2In den Fällen des § 1 Nummer 1 ist auf Antrag der Gesellschaft der neue Aktionär als Beteiligter hinzuzuziehen. 3In den Fällen des Satzes 1 Nummer 5 kann bei einer Abspaltung ein Antrag auf Bestimmung der Barabfindung wahlweise auch gegen den übertragenden Rechtsträger gerichtet werden.
Zu § 5: Geändert durch G vom 22. 12. 2004 (BGBl I S. 3675), 14. 8. 2006 (BGBl I S. 1911), 22. 2. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 51) (1. 3. 2023) und 11. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 354) (15. 12. 2023).