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§ 5 SächsVwOrgG
Gesetz über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz - SächsVwOrgG)
Landesrecht Sachsen

Teil 2 – Die obersten Staatsbehörden

Titel: Gesetz über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz - SächsVwOrgG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsVwOrgG
Gliederungs-Nr.: 111-13
Normtyp: Gesetz

§ 5 SächsVwOrgG – Änderung der Geschäftsbereiche der Staatsministerien und Umbenennung oder Zusammenlegung von Staatsbehörden

(1) Werden Geschäftsbereiche von Staatsministerien neu abgegrenzt, gehen die in Gesetzen und Rechtsverordnungen bestimmten Zuständigkeiten auf das neu zuständige Staatsministerium über.

(2) Die einem Staatsministerium in Gesetzen und Rechtsverordnungen zugewiesenen Zuständigkeiten werden durch eine Änderung der Bezeichnung des Staatsministeriums nicht berührt.

(3) Die Staatsregierung weist auf die Änderung der Geschäftsbereiche und die Änderung der Bezeichnung eines Staatsministeriums im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt hin.

(4) Bei Änderungen der Zuständigkeiten von Staatsministerien wird das neu zuständige Staatsministerium ermächtigt, im Benehmen mit den beteiligten Staatsministerien durch Rechtsverordnung in Gesetzen oder Rechtsverordnungen die Nennung des bisher zuständigen Staatsministeriums durch die Nennung des neu zuständigen Staatsministeriums zu ersetzen sowie dadurch veranlasste Anpassungen des Wortlauts der Vorschriften vorzunehmen. Diese Ermächtigung gilt auch für das Ersetzen einer alten durch eine neue Bezeichnung von Staatsministerien durch das betroffene Staatsministerium.

(5) Im Falle der Umbenennung oder der Zusammenlegung von Staatsbehörden und des damit verbundenen Aufgabenübergangs sind die Staatsministerien, soweit nichts anderes bestimmt ist, jeweils ermächtigt, in ihren Rechtsverordnungen die Nennung der bisher zuständigen Behörde durch die Nennung der neu zuständigen Behörde zu ersetzen sowie dadurch veranlasste Anpassungen des Wortlauts der Vorschrift vorzunehmen.