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§ 5 SächsTGV
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über das Trennungsgeld der Beamten und Richter (Sächsische Trennungsgeldverordnung - SächsTGV)
Landesrecht Sachsen
Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über das Trennungsgeld der Beamten und Richter (Sächsische Trennungsgeldverordnung - SächsTGV)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsTGV
Gliederungs-Nr.: 242-7.1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 SächsTGV – Reisebeihilfen für Heimfahrten

(1) Ein Berechtigter nach § 3 erhält eine Reisebeihilfe für jeden halben Monat, wenn er mit seinem Ehegatten oder Lebenspartner in häuslicher Gemeinschaft lebt oder diesem Berechtigten gleichgestellt ist oder das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im Übrigen für jeden Monat. Ändern sich diese Voraussetzungen, so beginnt der neue Anspruchszeitraum erst nach Ablauf des bisherigen, sofern dies für den Berechtigten günstiger ist. Der Anspruchszeitraum wird aus Anlass einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 durch Sonn- und Feiertage, allgemein dienstfreie Werktage und Tage der Dienstantrittsreise nicht unterbrochen. Eine Reisebeihilfe wird nur gewährt, wenn die Reise im maßgebenden Anspruchszeitraum beginnt.

(2) Verzichtet ein Berechtigter bei Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung, und ist aus dienstlichen Gründen ein Umzug nicht erforderlich (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d des Sächsischen Umzugskostengesetzes), gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Reisebeihilfe für längstens ein Jahr gewährt wird.

(3) An Stelle einer Reise des Berechtigten kann auch eine Reise des Ehegatten oder Lebenspartners, eines Kindes oder einer Person nach § 2a Abs. 3 berücksichtigt werden.

(4) Als Reisebeihilfe wird für Strecken vom Dienstort zum bisherigen Wohnort oder, wenn dieser im Ausland liegt, bis zum inländischen Grenzort und zurück, die mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln, mit Ausnahme von Flugzeugen zurückgelegt worden sind, Fahrtkostenerstattung wie bei Dienstreisen gewährt. Bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges für diese Strecken wird Wegstreckenentschädigung gemäß § 5 Abs. 1 SächsRKG und gegebenenfalls Mitnahmeentschädigung gemäß § 5 Abs. 5 SächsRKG gewährt. Ein Berechtigter, der mit einem Kraftfahrzeug einer anderen Person, die für seine Mitnahme keinen Anspruch auf Mitnahmeentschädigung nach § 5 Abs. 5 SächsRKG hat, mitgenommen wurde, erhält Mitnahmeentschädigung in Höhe von 2 Cent je Kilometer, soweit ihm für die Mitnahme Auslagen entstanden sind. Nach näherer Bestimmung des Staatsministeriums der Finanzen können in besonderen Fällen Flugkosten erstattet werden.