§ 5 ÖGDG
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG)
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Abschnitt 2 – Einzelne Aufgaben und Befugnisse der Gesundheitsämter
§ 5 ÖGDG – Grundsätze der Aufgabenerfüllung
Die Gesundheitsämter erfüllen ihre Aufgaben unter Beachtung der Ziele nach § 1 Absatz 1. Sie treffen hierfür geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Wahrnehmung der eigenen Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens.