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§ 5 NAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz - NAbgG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Rechtsstellung der Abgeordneten

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz - NAbgG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NAbgG
Gliederungs-Nr.: 11110030000000
Normtyp: Gesetz

§ 5 NAbgG – Unvereinbarkeit

(1) Ein Beamter mit Dienstbezügen darf dem Landtag nicht angehören. Wird ein Beamter mit Dienstbezügen in den Landtag gewählt oder ein Abgeordneter zum Beamten mit Dienstbezügen ernannt, so hat der Präsident das Mandat für erloschen zu erklären. Dies gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis ruhen oder eine ähnliche Regelung getroffen wird, wenn das Beamtenverhältnis beendet wird oder wenn der Abgeordnete sein Mandat niederlegt.

(2) Absatz 1 gilt auch für Beamte des Bundes und anderer Länder.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend

  1. 1.

    für Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,

  2. 2.

    für Angestellte juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Religionsgesellschaften,

  3. 3.

    für Angestellte von Kapitalgesellschaften, Vereinen, Verbänden oder Stiftungen, wenn zu mehr als 50 vom Hundert juristische Personen nach Nummer 2 Kapitaleigner oder Mitglieder sind, das Stiftungsvermögen bereitgestellt haben oder die Aufwendungen tragen.