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§ 5 MinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten und der Landesministerinnen und Landesminister (Landesministergesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein

I. Abschnitt – Amtsverhältnis

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten und der Landesministerinnen und Landesminister (Landesministergesetz)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: MinG,SH
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 MinG – Geltung anderer Bestimmungen

(1) Auf die Rechte und Pflichten einer Landesministerin oder eines Landesministers finden im Übrigen die Grundsätze der für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten geltenden Vorschriften unter Berücksichtigung des besonderen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses der Landesministerin oder des Landesministers entsprechende Anwendung. In Zweifelsfällen entscheidet die Landesregierung.

(2) Gegen eine Landesministerin oder einen Landesminister findet kein Disziplinarverfahren statt.