§ 5 LWG
Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Landesrecht Hessen
II. – Wahlberechtigung
§ 5 LWG – Ausschluss von der Wählbarkeit
Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.