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§ 5 LStatG M-V
Statistikgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesstatistikgesetz - LStatG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Statistikgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesstatistikgesetz - LStatG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LStatG M-V
Gliederungs-Nr.: 29-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 LStatG M-V – Landesstatistiken

(1) Landesstatistiken werden, soweit in diesem Gesetz oder in einem anderen Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, durch Gesetz angeordnet.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, Landesstatistiken mit Auskunftspflicht für die Dauer von bis zu drei Jahren durch Rechtsverordnung anzuordnen, wenn die Ergebnisse der Statistik für Zwecke der Planung oder zur Vorbereitung einer Entscheidung erforderlich sind und die Erhebung nur einen begrenzten Befragtenkreis betrifft.

(3) Landesstatistiken, die auf freiwilliger Grundlage durchgeführt werden, bedürfen keiner Anordnung durch Rechtsvorschrift. Das Gleiche gilt für Landesstatistiken, bei denen ausschließlich Angaben aus allgemein zugänglichen Quellen oder aus öffentlichen Registern, zu denen dem Statistischen Amt in einer Rechtsvorschrift ein besonderes Zugangsrecht gewährt wird, verwendet werden. Landesstatistiken nach Satz 1 werden durch Verwaltungsvorschriften der Landesregierung oder der fachlich zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Europa angeordnet; die Finanzierung muss gesichert sein.

(4) Die eine Landesstatistik anordnende Rechts- oder Verwaltungsvorschrift muss die Erhebungsmerkmale, die Hilfsmerkmale, die Art und Weise der Erhebung, den Berichtszeitraum, den Berichtszeitpunkt, die Periodizität und den Kreis der zu Befragenden bestimmen. Ferner ist festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll. Laufende Nummern und Ordnungsnummern sind nur dann anzuordnen und inhaltlich zu bestimmen, wenn sie Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse enthalten, die über die Erhebungs- und Hilfsmerkmale hinausgehen.

(5) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Durchführung einer durch Rechtsvorschrift angeordneten Landesstatistik oder die Erhebung einzelner Merkmale auszusetzen, die Periodizität zu verlängern, Erhebungstermine zu ändern sowie den Kreis der zu Befragenden einzuschränken, wenn und soweit die Ergebnisse nicht mehr benötigt werden. Die Landesregierung wird außerdem ermächtigt durch Rechtsverordnung von der in einer Rechtsvorschrift vorgesehenen Befragung mit Auskunftspflicht zu einer Befragung ohne Auskunftspflicht überzugehen, wenn und soweit ausreichende Ergebnisse einer Landesstatistik auch durch Befragung ohne Auskunftspflicht erreicht werden können.