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§ 5 LNatSchG
Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Kapitel 2 – Landschaftsplanung

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LNatSchG
Gliederungs-Nr.: 791-10
Normtyp: Gesetz

§ 5 LNatSchG – Instrumente und Verfahren der Landschaftsplanung
(zu §§ 9, 10 und 11 BNatSchG)

(1) Unbeschadet § 9 Absatz 3 BNatSchG wird die oberste Naturschutzbehörde ermächtigt, durch Verordnung für die Pläne nach § 9 Absatz 2 Satz 2 BNatSchG das Nähere über die formalen und inhaltlichen Anforderungen, die Berücksichtigungs- und Begründungspflicht gemäß § 9 Absatz 5 BNatSchG, das Verfahren, die Beteiligung und Mitwirkung, die Bekanntgabe der Pläne sowie die Notwendigkeit ihrer Fortschreibung zu regeln.

(2) Für Landschaftsrahmen- und Grünordnungspläne, für die § 64 in der bis zum 23. Juni 2016 geltenden Fassung Anwendung fand, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.