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§ 5 LBWG
Gesetz über die Landesbank Baden-Württemberg (Landesbankgesetz - LBWG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die Landesbank Baden-Württemberg (Landesbankgesetz - LBWG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBWG
Gliederungs-Nr.: 766
Normtyp: Gesetz

§ 5 LBWG – Stammkapital

(1) Die Träger statten die Landesbank mit einem Stammkapital aus; das Nähere regelt die Satzung. Die Satzungen der Sparkassen- und Giroverbände können bestimmen, dass ihre Mitgliedssparkassen Anteile am Stammkapital unmittelbar aufbringen.

(2) Jeder Träger kann seinen Anteil am Stammkapital ganz oder teilweise durch Vertrag auf einen anderen Träger übertragen.

(3) Die Landesbank kann von ihren Trägern und Dritten Genussrechtskapital, stille Einlagen sowie nachrangiges Haftkapital und andere Arten von Kapital nach Maßgabe des Gesetzes über das Kreditwesen aufnehmen.