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§ 5 LBG
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften, Beamtenverhältnis

Titel: Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 210-8
Normtyp: Gesetz

§ 5 LBG – Ernennungsverbot im zeitlichen Zusammenhang mit der Wahl zum Landtag Brandenburg

In der Zeit zwischen dem Wahltag zum Landtag Brandenburg und dem Tag der Ernennung der Mitglieder der Landesregierung sind Ernennungen von Landesbeamten nur für folgende Fallgruppen zulässig:

  1. 1.

    Einstellung in den Vorbereitungsdienst,

  2. 2.

    Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe im Eingangsamt,

  3. 3.

    Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf in ein Beamtenverhältnis auf Probe,

  4. 4.

    Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Probe in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit,

  5. 5.

    Professoren, Hochschulpräsidenten und Kanzler von Hochschulen und

  6. 6.

    Einstellung von Staatsanwälten im Eingangsamt.

Die obersten Dienstbehörden können Ernennungen und Beförderungen nach Satz 1 für andere Fallgruppen im Einvernehmen mit dem für das allgemeine und dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium zulassen.