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§ 5 KiSteuG
Gesetz über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz)
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz)
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: KiSteuG,HE
Gliederungs-Nr.: 71-19
gilt ab: 04.12.2014
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1986 S. 90 vom 11.03.1986

§ 5 KiSteuG

(1) 1Kirchensteuerpflichtig sind alle natürlichen Personen, die einer steuerberechtigten Kirche angehören und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Lande Hessen haben. 2§ 19 der Abgabenordnung gilt entsprechend.

(2) Die Kirchensteuerpflicht beginnt

  1. 1.

    bei Aufnahme in eine steuerberechtigte Kirche mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem die Aufnahme oder der Übertritt von einer anderen steuerberechtigten Kirche wirksam geworden ist,

  2. 2.

    bei Zuzug mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Lande Hessen begründet worden ist,

jedoch nicht vor Beendigung einer vorangegangenen Kirchensteuerpflicht.

(3) Die Kirchensteuerpflicht endet

  1. 1.

    bei Tod mit Ablauf des Sterbemonats,

  2. 2.

    bei Wegzug mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Lande Hessen aufgegeben worden ist,

  3. 3.

    bei Austritt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist,

  4. 4.

    bei Übertritt zu einer anderen steuerberechtigten Kirche mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Übertritt wirksam geworden ist.

(4) 1Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, wird für jeden Kalendermonat, in dem die Kirchensteuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Kirchensteuerpflicht als Jahressteuerschuld ergäbe. 2Dies gilt vorbehaltlich des Satz 3 nicht, wenn mit dem Beginn oder Ende der Kirchensteuerpflicht während des Kalenderjahres gleichzeitig die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht beginnt oder endet. 3Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn in den Fällen des § 2 Abs. 7 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte einbezogen worden sind.