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§ 5 KiStG M-V
Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kirchensteuergesetz Mecklenburg-Vorpommern - KiStG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Kirchensteuerpflicht der Kirchenmitglieder

Titel: Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kirchensteuergesetz Mecklenburg-Vorpommern - KiStG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KiStG M-V
Gliederungs-Nr.: 619-3
Normtyp: Gesetz

§ 5 KiStG M-V – Beginn und Ende der Steuerpflicht

(1) Die Kirchensteuerpflicht in der jeweiligen steuerberechtigten Kirche oder Religionsgesellschaft beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Beginn der Mitgliedschaft oder die Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts in Mecklenburg-Vorpommern folgt. Sie beginnt nicht vor Beendigung einer vorangegangenen Kirchensteuerpflicht.

(2) Die Kirchensteuerpflicht endet bei

  1. 1.

    Tod mit Ablauf des Sterbemonats,

  2. 2.

    Wegzug mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben wird,

  3. 3.

    Kirchenaustritt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist,

  4. 4.

    Übertritt zu einer anderen steuerberechtigten Kirche oder Religionsgesellschaft mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Übertritt wirksam geworden ist.