§ 5 KHG, Nicht förderungsfähige Einrichtungen
(1) Nach diesem Gesetz werden nicht gefördert
- 1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften für den Hochschulbau gefördert werden; dies gilt für Krankenhäuser, die Aufgaben der Ausbildung von Ärzten nach der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch Artikel 71 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), erfüllen, nur hinsichtlich der nach den landesrechtlichen Vorschriften für Hochschulen förderfähigen Maßnahmen.
- 2.
Krankenhäuser, die nicht die in § 67 der Abgabenordnung bezeichneten Voraussetzungen erfüllen,
- 3.
Einrichtungen in Krankenhäusern,
- a)
soweit die Voraussetzungen nach § 2 Nr. 1 nicht vorliegen, insbesondere Einrichtungen für Personen, die als Pflegefälle gelten,
- b)
für Personen, die im Maßregelvollzug auf Grund strafrechtlicher Bestimmungen untergebracht sind,
- 4.
Tuberkulosekrankenhäuser mit Ausnahme der Fachkliniken zur Behandlung von Erkrankungen der Atmungsorgane, soweit sie nach der Krankenhausplanung des Landes der allgemeinen Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern dienen,
- 5.
Krankenhäuser, deren Träger ein nicht bereits in § 3 Satz 1 Nr. 4 genannter Sozialleistungsträger ist, soweit sie nicht nach der Krankenhausplanung des Landes der allgemeinen Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern dienen,
- 6.
Versorgungskrankenhäuser,
- 7.
Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit die Anwendung dieses Gesetzes nicht bereits nach § 3 Satz 1 Nr. 4 ausgeschlossen ist,
- 8.
die mit den Krankenhäusern verbundenen Einrichtungen, die nicht unmittelbar der stationären Krankenversorgung dienen, insbesondere die nicht für den Betrieb des Krankenhauses unerlässlichen Unterkunfts- und Aufenthaltsräume,
- 9.
Einrichtungen, die auf Grund bundesrechtlicher Rechtsvorschriften vorgehalten oder unterhalten werden; dies gilt nicht für Einrichtungen, soweit sie auf Grund des § 30 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), vorgehalten werden,
- 10.
Einrichtungen, soweit sie durch die besonderen Bedürfnisse des Zivilschutzes bedingt sind,
- 11.
Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen.
Absatz 1 Nummer 1 neugefasst durch G vom 5. 9. 2006 (BGBl I S. 2098). Nummer 7 geändert durch G vom 23. 4. 2002 (BGBl I S. 1412). Nummer 9 geändert durch G vom 20. 7. 2000 (BGBl I S. 1045). Nummer 11 angefügt durch G vom 23. 4. 2002 (BGBl I S. 1412).
(2) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass die Förderung nach diesem Gesetz auch den in Absatz 1 Nr. 2 bis 8 bezeichneten Krankenhäusern und Einrichtungen gewährt wird.
Zitierungen dieses Dokuments
- BAG, 19.05.2011, 6 AZR 841/09 - Arbeitszeit nichtärztlicher Beschäftigte an Reha-Kliniken - Anforderungen an das Feststellungsinteresse - Reha-Kliniken als sonstiges Krankenhaus i.S.v. § 6 Abs. 1…
- BAG, 19.05.2011, 6 AZR 842/09 - Arbeitszeit nichtärztlicher Beschäftigte an Reha-Kliniken - Reha-Kliniken als sonstiges Krankenhaus i.S.v. § 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. b bb TV-L - Anforderungen an das…
- BGH, 21.04.2011, III ZR 114/10 - Eine Privatkrankenanstalt unterliegt nicht Bestimmungen des Krankenhausentgeltrechts im Falle des Behandelns mit Hilfe der apparativen Ausstattung und unter Einsatz…
- BGH, 30.06.2011, III ZR 114/10 - Eines vorherigen Hinweises durch ein Gericht bedarf es nicht im Falle einer lediglichen Anwendung einer Tatbestandsvoraussetzung einer Norm - Notwendigkeit des…
- § 1 BPflV, Anwendungsbereich
- § 23 HKHG, Grundsätze der Förderung
- § 31 HKHG, Förderung bei Ausscheiden aus dem Krankenhausplan
- § 32 HKHG 2011, Förderung bei Ausscheiden aus dem Krankenhausplan
- § 1 KHEntgG, Anwendungsbereich
- § 17 KHG, Grundsätze für die Pflegesatzregelung
- § 20 KHG, Nichtanwendung von Pflegesatzvorschriften
- § 28 KHG, Auskunftspflicht und Statistik
- § 41 KHG NRW, Ausbildungsstätten, nicht öffentlich geförderte Krankenhäuser, Hochschulkliniken
- § 21 LKHG, Förderung bei Schließung oder Umstellung von Krankenhäusern
- § 3 ThürKHG, Geltungsbereich
