§ 5 KErzG
Gesetz über die religiöse Kindererziehung
Gesetz über die religiöse Kindererziehung
Bundesrecht
§ 5 KErzG
1Nach der Vollendung des vierzehnten Lebensjahrs steht dem Kind die Entscheidung darüber zu, zu welchem religiösen Bekenntnis es sich halten will. 2Hat das Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, so kann es nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden.