§ 5 JVEG, Fahrtkostenersatz
(1) Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt.
(2) 1Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs werden
- 1.dem Zeugen oder dem Dritten (§ 23) zur Abgeltung der Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,25 Euro,
- 2.den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Anspruchsberechtigten zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,30 Euro
für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkentgelte. 2Bei der Benutzung durch mehrere Personen kann die Pauschale nur einmal geltend gemacht werden. 3Bei der Benutzung eines Kraftfahrzeugs, das nicht zu den Fahrzeugen nach Absatz 1 oder Satz 1 zählt, werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der in Satz 1 genannten Fahrtkosten ersetzt; zusätzlich werden die durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise angefallenen regelmäßigen baren Auslagen, insbesondere die Parkentgelte, ersetzt, soweit sie der Berechtigte zu tragen hat.
(3) Höhere als die in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Fahrtkosten werden ersetzt, soweit dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden oder höhere Fahrtkosten wegen besonderer Umstände notwendig sind.
(4) Für Reisen während der Terminsdauer werden die Fahrtkosten nur insoweit ersetzt, als dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden, die beim Verbleiben an der Terminsstelle gewährt werden müssten.
(5) Wird die Reise zum Ort des Termins von einem anderen als dem in der Ladung oder Terminsmitteilung bezeichneten oder der zuständigen Stelle unverzüglich angezeigten Ort angetreten oder wird zu einem anderen als zu diesem Ort zurückgefahren, werden Mehrkosten nach billigem Ermessen nur dann ersetzt, wenn der Berechtigte zu diesen Fahrten durch besondere Umstände genötigt war.
Zitierungen dieses Dokuments
- BGH, 13.06.2012, XII ZB 658/11 - Zulässigkeit der Ermittlung der berufsbedingten Fahrtkosten in Anlehnung an § 3 Abs. 6 Nr. 2 Buchst. a) Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII i.R.d. Bewilligung der…
- BGH, 17.11.2009, VI ZR 64/08 - Zurechnung der einfachen Betriebsgefahr eines Fahrzeugs bei Haftung des Fahrers für Verschulden oder vermutetes Verschulden
- BGH, 08.08.2012, XII ZB 291/11 - Anwendung der Begrenzung des Fahrtkostenabzugs auf Fahrtstrecken von bis zu 40 Entfernungskilometern bei Ermittlung der berufsbedingten Fahrtkosten i.R.d. Bewilligung…
- § 67 BbgRiG, Mitglieder der Richterdienstgerichte
- § 1835 BGB, Aufwendungsersatz
- § 107 GVG, Entschädigung der ehrenamtlichen Richter
- § 7 JVEG, Ersatz für sonstige Aufwendungen
- § 8 JVEG, Grundsatz der Vergütung
- § 15 JVEG, Grundsatz der Entschädigung
- § 19 JVEG, Grundsatz der Entschädigung
- § 66 LRiG, Mitglieder der Richterdienstgerichte
- § 55 NKomVG, Entschädigung der Abgeordneten
- § 67 RiGBln, Mitglieder der Richterdienstgerichte
- § 30 SächsBhVO, Gebärdendolmetscher
- § 13 UWGEinigStV, Entschädigung
- BVerwG, 12.03.2012, BVerwG 9 KSt 6.11 (9 A 13.09) - Reisekostenerstattung bei Verbindung einer zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Anreise zu einem…
