§ 5 JAO
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristische Ausbildungsordnung - JAO)
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristische Ausbildungsordnung - JAO)
Landesrecht Hessen
ERSTER TEIL – Juristisches Studium und staatliche Pflichtfachprüfung
§ 5 JAO – Bewertung der Aufsichtsarbeiten
1Werden Aufsichtsarbeiten an mehreren Prüfungsorten angefertigt, so können für die Bewertung jeder Aufgabe zwei Prüferinnen oder Prüfer für jeden Prüfungsort bestimmt werden. 2Fertigen an einem Prüfungsort mehr als 50 Bewerberinnen oder Bewerber Aufsichtsarbeiten an, so ist in der Regel die Zahl der Prüferinnen und Prüfer zu erhöhen.