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§ 5 JAO
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristische Ausbildungsordnung - JAO)
Landesrecht Hessen

ERSTER TEIL – Juristisches Studium und staatliche Pflichtfachprüfung

Titel: Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristische Ausbildungsordnung - JAO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: JAO
Gliederungs-Nr.: 322-124
gilt ab: 30.10.2004
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2004 S. 316 vom 29.10.2004

§ 5 JAO – Bewertung der Aufsichtsarbeiten

1Werden Aufsichtsarbeiten an mehreren Prüfungsorten angefertigt, so können für die Bewertung jeder Aufgabe zwei Prüferinnen oder Prüfer für jeden Prüfungsort bestimmt werden. 2Fertigen an einem Prüfungsort mehr als 50 Bewerberinnen oder Bewerber Aufsichtsarbeiten an, so ist in der Regel die Zahl der Prüferinnen und Prüfer zu erhöhen.