Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 5 JAG
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -)
Landesrecht Saarland

III. Abschnitt – Studium und erste juristische Prüfung

Titel: Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 301-4
Normtyp: Gesetz

§ 5 JAG – Ordnungsgemäßes Studium

(1) Die Bewerberin/der Bewerber muss ein ordnungsgemäßes Studium des Rechts von viereinhalb Jahren nachweisen. Diese Zeit kann unterschritten werden, sofern die jeweils für die Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung und zur staatlichen Pflichtfachprüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind. Mindestens zwei Jahre müssen auf ein Studium an einer deutschen Universität entfallen.

(2) Das ordnungsgemäße Studium nach Absatz 1 Satz 1 besteht aus einem Pflichtfach- und einem Schwerpunktbereichsstudium. Das Pflichtfachstudium gliedert sich in das Grundstudium (erstes Studienjahr), das Hauptstudium (zweites und drittes Studienjahr) und das Vertiefungs- und Wiederholungsstudium (viertes Studienjahr). Der Übergang vom ersten in das zweite Studienjahr und vom zweiten in das dritte Studienjahr ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen in der zur Ausführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung (§ 36 Abs. 1) über den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den vorgesehenen Lehrveranstaltungen (Leistungskontrollen mit der Vergabe von Leistungspunkten) erfüllt sind. Zum Pflichtfachstudium gehören weiterhin Übungen im Bürgerlichen Recht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht. Ist der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Lehrveranstaltungen nicht erbracht, so kann die Lehrveranstaltung wiederholt werden. Aufgrund besonderer Zulassung durch die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität des Saarlandes kann an den Veranstaltungen des Wiederholungs- und Vertiefungsstudiums schon während des Hauptstudiums teilgenommen werden.

(3) Über die Gleichwertigkeit von Studienleistungen, die für den Übergang nach Absatz 2 Satz 3 erforderlich sind und die an anderen Hochschulen erbracht wurden, entscheidet ein Ausschuss, der aus drei Professorinnen/Professoren der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität des Saarlandes besteht, die vom Fakultätsrat gewählt werden; die Vertreterinnen/Vertreter der Studierenden im Fakultätsrat der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität des Saarlandes können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Ausschusses teilnehmen. Die Entscheidung ergeht mit einfacher Mehrheit. Sie ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Gegen die Entscheidung findet das Widerspruchsverfahren gemäß § 68 VwGO statt. Über den Widerspruch entscheidet die Dekanin/der Dekan der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität des Saarlandes. (1)

(4) Die Bewerberin/der Bewerber muss während des Studiums an Lehrveranstaltungen in allen Prüfungsfächern (§ 8 Abs. 1), an einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Lehrveranstaltung oder einem rechtswissenschaftlich ausgerichteten Kurs der englischen oder französischen Sprache und an einer Lehrveranstaltung zum Erwerb von Schlüsselqualifikationen teilgenommen haben. Über die Gleichwertigkeit einer anderweitig erworbenen Fremdsprachenkompetenz entscheidet die Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität des Saarlandes.

(5) Die Bewerberin/der Bewerber soll an Lehrveranstaltungen für Juristen aus der Politischen Wissenschaft, der Wirtschaftswissenschaft, der Sozialwissenschaft und der Psychologie teilgenommen haben. Die Inhalte des Studiums berücksichtigen die ethischen Grundlagen des Rechts und fördern die Fähigkeit zur kritischen Reflexion des Rechts; sie berücksichtigen ferner die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen Schlüsselqualifikationen wie Verhandlungsmanagement, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation, Vernehmungslehre und Kommunikationsfähigkeit.

(6) Das Studium der Rechtswissenschaft einschließlich der ersten juristischen Prüfung dauert in der Regel fünf Jahre (Regelstudienzeit).

(1) Red. Anm.:

Nach Nummer 2 Buchstabe d des Gesetzes vom 16. März 2022 (Amtsbl. I S. 639) sollen in § 5 Absatz 3 Satz 5 die Wörter "Abteilung Rechtswissenschaft der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen" jeweils durch das Wort "Rechtswissenschaftlichen" ersetzt werden. Diese Änderung is nicht durchführbar.