§ 5 IngG LSA, Antragsverfahren
(1) Über den Antrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach § 3 Abs. 2 entscheidet der Ausschuss zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur" der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt. Die antragstellende Person hat dem Antrag die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Dabei dürfen nur die im Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangt werden; die im Anhang VII Nr. 1 Buchst. d, e und f der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein.
(2) § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist höchstens um einen Monat verlängert werden darf. Das Eintragungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
(3) Die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt ist nach Maßgabe der Vorschriften des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger berechtigt, Daten zu Anträgen an Behörden in der Bundesrepublik Deutschland und auswärtiger Staaten zu übermitteln und einzuholen. Sie erteilt die nach der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte und stellt die notwendigen Bescheinigungen aus; sie ist insoweit zuständige Behörde.
