Gesetze

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§ 5 IngG
Gesetz Nr. 1699 zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur/Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG) 
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz Nr. 1699 zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur/Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG) 
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: IngG
Gliederungs-Nr.: 714-2
Normtyp: Gesetz

§ 5 IngG – Besondere Rechtsvorschriften

Besondere Rechtsvorschriften über das Führen der in § 1 Absatz 1 genannten Berufsbezeichnung bleiben unberührt.