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§ 5 HmbSG
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Landesrecht Hamburg

Zweiter Teil – Gestaltung von Unterricht und Erziehung

Titel: Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 HmbSG – Fächer, Lernbereiche, Lernfelder und Aufgabengebiete

(1) Unterricht wird in Fächern, Lernbereichen, Aufgabengebieten und in beruflichen Bildungsgängen in Lernfeldern erteilt.

(2) Lernbereiche werden durch Entscheidung der Schule oder in Bildungsplänen verbindlich gebildet. In Lernbereichen werden Fächer auf der Grundlage übergreifender Fragestellungen und aufeinander abgestimmter Lernziele und Inhalte fächerverbindend oder fächerübergreifend zusammengefasst unterrichtet; Lernziele und Inhalte der jeweiligen Fächer sind angemessen zu berücksichtigen. Die Schulkonferenz kann die Einrichtung eines Lernbereiches empfehlen. Der Empfehlung soll eine curricular und pädagogisch begründete, die Möglichkeiten der Schule berücksichtigende Konzeption beigefügt sein.

(3) Besondere Bildungs- und Erziehungsaufgaben der Schule werden in Aufgabengebieten erfasst. Hierzu zählen insbesondere Umwelterziehung, Gesundheitsförderung, Sexualerziehung, Sozial- und Rechtserziehung, interkulturelle Erziehung, Berufsorientierung, Verkehrserziehung und Medienerziehung. Diese Aufgabengebiete werden fächerübergreifend unterrichtet. Sie können unter Berücksichtigung der fachbezogenen Lernziele und Unterrichtsmethoden auch Jahrgangs- und schulformübergreifend unterrichtet werden.

(4) Lernfelder sind durch Ziel, Inhalte und Zeitrichtwerte beschriebene thematische Einheiten, die an beruflichen Aufgabenstellungen und Handlungsfeldern orientiert sind und den Arbeits- und Geschäftsprozess reflektieren.