§ 5 GerStrukG
Gerichtsstrukturgesetz
Gerichtsstrukturgesetz
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
§ 5 GerStrukG – Landesarbeitsgericht
(1) Das Landesarbeitsgericht hat seinen Sitz in Rostock.
(2) Der Bezirk des Landesarbeitsgerichtes wird aus den Bezirken der zugehörigen Arbeitsgerichte gebildet.