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§ 5 GerStrukG
Gerichtsstrukturgesetz
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gerichtsstrukturgesetz
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: GerStrukG,MV
Gliederungs-Nr.: 300-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 GerStrukG – Landesarbeitsgericht

(1) Das Landesarbeitsgericht hat seinen Sitz in Rostock.

(2) Der Bezirk des Landesarbeitsgerichtes wird aus den Bezirken der zugehörigen Arbeitsgerichte gebildet.