§ 5 GO GemAussch
Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuss
Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuss
Bundesrecht
I. Abschnitt – Zusammensetzung und Einberufung
§ 5 GO GemAussch – Rechte der Vertreter
(1) Die Stellvertreter haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses; Stimm- und Antragsrecht haben sie nur im Falle der Vertretung.
(2) Die vom Bundestag bestimmten Stellvertreter können nur Mitglieder ihrer Fraktion vertreten. Die Stellvertreter treten in der Reihenfolge ein, in der sie von der Fraktion vorgeschlagen worden sind.