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§ 5 GGO
Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
Landesrecht Niedersachsen

B. – Landesregierung

Titel: Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: GGO
Gliederungs-Nr.: 11120
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 5 GGO – Ministerin, Minister

(1) Die Ministerinnen und Minister unterrichten die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten

  1. 1.

    über Maßnahmen und Vorhaben von Bedeutung für

    1. a)

      die Richtlinien der Politik,

    2. b)

      die Leitung der Geschäfte der Landesregierung,

    3. c)

      die Beziehungen des Landes nach außen,

  2. 2.

    auf Verlangen über Angelegenheiten des Geschäftsbereichs,

  3. 3.

    über die Absicht, an einer Sitzung des Landtages nicht teilzunehmen, und

  4. 4.

    vor Antritt dienstlicher Auslandsreisen, ausgenommen Reisen zu den Organen der Europäischen Union.

(2) 1Ministerinnen und Minister werden wie folgt vertreten:

  1. 1.

    im Plenum des Landtages und bei der Ausfertigung von Verordnungen der Landesregierung durch ein anderes Mitglied der Landesregierung und

  2. 2.

    im Übrigen durch die Staatssekretärinnen oder Staatssekretäre, die ihrerseits durch die jeweils hierzu bestimmten Angehörigen der Ministerien vertreten werden.

2Ist eine Ministerin oder ein Minister längere Zeit verhindert, beauftragt die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident ein anderes Mitglied der Landesregierung mit der Wahrnehmung der Geschäfte.