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§ 5 GBFVO
Verordnung über die Führung von Grundbüchern
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Abschnitt – Maschinell geführte Grundbücher

Titel: Verordnung über die Führung von Grundbüchern
Normgeber: Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung: GBFVO,NI
Gliederungs-Nr.: 32350
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 GBFVO – Datenverarbeitung im Auftrag

Die Datenverarbeitung wird im Auftrag des nach § 1 der Grundbuchordnung zuständigen Grundbuchamtes beim Landesbetrieb für Statistik und Kommunikationstechnologie Niedersachsen vorgenommen.