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§ 5 GAKG
Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK-Gesetz - GAKG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK-Gesetz - GAKG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GAKG
Gliederungs-Nr.: 7810-2
Normtyp: Gesetz

§ 5 GAKG – Inhalt des Rahmenplans

(1) Der Rahmenplan bezeichnet

  1. 1.

    die jeweils in den einzelnen Haushaltsjahren durchzuführenden Maßnahmen,

  2. 2.

    die den Maßnahmen zugrunde liegenden Zielvorstellungen,

  3. 3.

    die Arten der Förderung und

  4. 4.

    die vom Bund und von dem jeweiligen Land hierfür vorgesehenen Mittel.

(2) Der Rahmenplan enthält ferner für die Maßnahmen Förderungsgrundsätze, in denen insbesondere der Verwendungszweck der Mittel, die Förderungsvoraussetzungen und die Art und Höhe der Förderung näher bestimmt werden.