§ 5 FraktG LSA
Gesetz über die Rechtsstellung und die Finanzierung der Fraktionen im Landtag von Sachsen-Anhalt (Fraktionsgesetz Sachsen-Anhalt - FraktG LSA)
Gesetz über die Rechtsstellung und die Finanzierung der Fraktionen im Landtag von Sachsen-Anhalt (Fraktionsgesetz Sachsen-Anhalt - FraktG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
§ 5 FraktG LSA – Buchführung
Über Zuschüsse nach § 2 Satz 1 haben die Fraktionen in Einnahmen und Ausgaben gesondert Buch zu führen. Die vom Landtag von Sachsen-Anhalt überlassenen Gegenstände sind zu kennzeichnen und in einem besonderen Nachweis aufzuführen.