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§ 5 FraktFinzG
Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen des Landtages des Saarlandes (Fraktionsrechtsstellungsgesetz)
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen des Landtages des Saarlandes (Fraktionsrechtsstellungsgesetz)
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: FraktFinzG,SL
Gliederungs-Nr.: 1100-4
Normtyp: Gesetz

§ 5 FraktFinzG – Geld- und Sachleistungen

(1) Die Fraktionen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben Anspruch auf Geld- und Sachleistungen aus dem Landeshaushalt.

(2) Die Geldleistungen setzen sich zusammen aus einem Grundbetrag für jede Fraktion, aus einem Betrag für jedes Mitglied und einem Zuschlag für jede Fraktion, die nicht die Landesregierung trägt (Oppositionsbonus). Die Höhe dieser Beträge und des Oppositionszuschlags legt der Landtag im Haushaltsgesetz fest.

(3) Die Fraktionen erhalten die Geldleistungen nach Absatz 2 in monatlichen Teilbeträgen für die Zeit, in der sie nach der Geschäftsordnung des Landtages die Rechtsstellung einer Fraktion haben, letztmals für den Monat, in dem die Wahlperiode endet.

(4) Der Landtag kann den Fraktionen Räume zur Nutzung überlassen, sowie Sach- und Dienstleistungen erbringen. Das Hausrecht und die Polizeigewalt des Präsidenten nach Artikel 71 Abs. 2 der Verfassung bleiben unberührt.

(5) Die Fraktionen dürfen die Leistungen nach den Absätzen 2 und 3 nur für Aufgaben verwenden, die ihnen nach der Verfassung,1 dem Landtagsgesetz,2 diesem Gesetz oder der Geschäftsordnung des LandtageS3 obliegen. Eine Verwendung für Parteiaufgaben ist unzulässig.

(6) Die Fraktionen dürfen aus den Geldleistungen nach Absatz 2 Rücklagen und Rückstellungen bis zur Höhe von 40 vom Hundert der jährlichen Mittel bilden, soweit dies unter Beachtung der Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung für Aufgaben erforderlich ist, die aus den Einnahmen eines laufenden Haushaltsjahres nicht getätigt werden können.