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§ 5 FlüAG
Gesetz über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: FlüAG
Gliederungs-Nr.: 24
Normtyp: Gesetz

§ 5 FlüAG – Kostenerstattung

(1) Das Land erstattet den Landschaftsverbänden die Aufwendungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und dem Asylbewerberleistungsgesetz für ausländische Flüchtlinge nach § 2 Nummer 1 und 1a bis zur unanfechtbaren Ablehnung des Asylantrags. Satz 1 gilt entsprechend für diejenigen Aufwendungen der örtlichen Träger der Sozialhilfe, die nach dem fünften bis neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in teilstationären oder stationären Einrichtungen erbracht werden und für die nicht die überörtlichen Träger der Sozialhilfe nach § 97 Absatz 2 und 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 1 des Landesausführungsgesetzes zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) - Sozialhilfe - für das Land Nordrhein-Westfalen zuständig sind. § 4 findet insoweit keine Anwendung.

(2) Das Land erstattet den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe für ausländische Flüchtlinge nach § 2 Nummer 1 und 1a für die Dauer der in Absatz 1 genannten Frist die nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022) in der jeweils geltenden Fassung notwendigen Aufwendungen für Leistungen der Jugendhilfe außerhalb des Elternhauses in einer anderen Familie und den Einrichtungen der Jugendhilfe sowie für Inobhutnahmen von ausländischen Flüchtlingen, sofern die Aufwendungen nicht nach § 89d des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu erstatten sind.