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§ 5 FTG
Gesetz über die Sonn- und Feiertage Feiertagsgesetz (FTG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über die Sonn- und Feiertage Feiertagsgesetz (FTG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: FTG
Gliederungs-Nr.: 113-2
Normtyp: Gesetz

§ 5 FTG – Verbotene Veranstaltungen

(1) An Sonntagen und gesetzlich anerkannten Feiertagen sind, sofern sie nicht nach Bundes- oder Landesrecht zugelassen sind, während der Hauptzeit des Gottesdienstes verboten:

  1. 1.
    öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und öffentliche Auf- und Umzüge,
  2. 2.
    alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, bei denen nicht ein höheres Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung vorliegt,
  3. 3.
    öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen,

soweit hierdurch der Gottesdienst unmittelbar gestört wird. Dieses Verbot gilt nicht für den 3. Oktober, wenn dieser Tag auf einen Wochentag fällt. Es gilt ferner nicht für gewerkschaftliche Veranstaltungen am 1. Mai. Als Hauptzeit des Gottesdienstes gilt die Zeit von 6 Uhr bis 11 Uhr. Die Kreisordnungsbehörde kann nach Anhörung der betroffenen Religionsgesellschaften festlegen, dass die Zeit bereits vor 11 Uhr endet.

(2) Am Karfreitag gelten die Verbote gemäß Absatz 1 für die Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr und am Totensonntag sowie am Volkstrauertag von 4 Uhr bis 24 Uhr.