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§ 5 DSchG
Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz
Normgeber: Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung: DSchG,NI
Gliederungs-Nr.: 22510010000000
Normtyp: Gesetz

§ 5 DSchG – Wirkung der Eintragungen in das Verzeichnis

(1) Die Anwendbarkeit der Schutzvorschriften dieses Gesetzes ist nicht davon abhängig, dass Kulturdenkmale in das Verzeichnis nach § 4 eingetragen sind. Die §§ 6, 10 und 11 gelten jedoch für bewegliche Denkmale nur, wenn sie in das Verzeichnis eingetragen sind.

(2) Ist die Denkmalschutzbehörde nach § 4 Abs. 4 Satz 5 über die beabsichtigte Eintragung eines beweglichen Denkmals in das Verzeichnis der Kulturdenkmale unterrichtet worden, so kann sie gegenüber dem Eigentümer anordnen, dass das Denkmal vorläufig als eingetragen gilt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Anordnung wird unwirksam, wenn die Eintragung nicht innerhalb von sechs Monaten vorgenommen worden ist. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann diese Frist um bis zu drei Monate verlängert werden. Klagen gegen die Anordnung nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.