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§ 5 DSO-LT
Datenschutzordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Datenschutzordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: DSO-LT,SH
Gliederungs-Nr.: 1101-7-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 DSO-LT – Veröffentlichung

(1) Personenbezogene Daten, die nicht vertraulich zu behandeln oder geheim zu halten sind, dürfen in Parlamentsmaterialien des Landtages (insbesondere Plenar- und Ausschussprotokolle, Drucksachen, Umdrucke) veröffentlicht werden, wenn dies zur Erfüllung parlamentarischer Aufgaben erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht entgegenstellen. Geheimhaltungspflichten auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder eines Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnisses bleiben unberührt.

(2) In den Berichten des Petitionsausschusses dürfen die Namen der Petenten nicht veröffentlicht werden. Unberührt hiervon bleibt die Befugnis, in die Berichte einen Hinweis auf das Aktenzeichen der Petition und den Wohnort des Petenten aufzunehmen.