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§ 5 BremBodSchG
Bremisches Gesetz zum Schutz des Bodens (Bremisches Bodenschutzgesetz - BremBodSchG)
Landesrecht Bremen

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Bremisches Gesetz zum Schutz des Bodens (Bremisches Bodenschutzgesetz - BremBodSchG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBodSchG
Gliederungs-Nr.: 2129-g-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 BremBodSchG – Ergänzende Vorschriften für schädliche Bodenveränderungen und Verdachtsflächen

Bei schädlichen Bodenveränderungen, von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, kann die zuständige Behörde Sanierungsuntersuchungen, die Erstellung von Sanierungsplänen und die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen von den Verpflichteten nach § 4 Abs. 3, 5 und 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes verlangen. Die §§ 13, 14, 15 Abs. 2 und 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend.