§ 5 BestG
Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen
Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen
Landesrecht Niedersachsen
§ 5 BestG
Unberührt bleiben die landespolizeilichen Vorschriften, die die Anlage, Erweiterung und Unterhaltung von Bestattungsplätzen jeder Art regeln.