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§ 5 BbgBestG
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz - BbgBestG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz - BbgBestG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgBestG
Gliederungs-Nr.: 923-2
Normtyp: Gesetz

§ 5 BbgBestG – Ärztliche Leichenschaupflicht

(1) Zur Vornahme der Leichenschau sind verpflichtet:

  1. 1.

    bei Sterbefällen in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen, zu deren Aufgaben auch die ärztliche Behandlung der aufgenommenen Personen gehört, alle Ärztinnen und Ärzte, die dort tätig sind; bei mehreren Ärztinnen und Ärzten kann die Leitung der Einrichtung regeln, welche Ärztin oder welcher Arzt die Leichenschau vorzunehmen hat,

  2. 2.

    bei häuslichen und sonstigen Sterbefällen jede erreichbare in der ambulanten Versorgung tätige Ärztin und jeder erreichbare in der ambulanten Versorgung tätige Arzt sowie während der sprechstundenfreien Zeit alle Ärztinnen und Ärzte im allgemeinen ärztlichen Bereitschaftsdienst als Notdienst (ärztlicher Notdienst),

  3. 3.

    bei Sterbefällen während eines Rettungseinsatzes mit Beteiligung einer Notärztin oder eines Notarztes diese Person.

Bei Sterbefällen während eines Rettungseinsatzes ohne Beteiligung einer Notärztin oder eines Notarztes gilt Nummer 2 entsprechend.

(2) Eine Person nach Absatz 1 Nummer 3 kann sich auf die Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes und der äußeren Umstände beschränken, wenn sie durch die Durchführung der Leichenschau an der Wahrnehmung eines aktuellen anderweitigen Rettungseinsatzes gehindert würde. Nur in diesem Fall kann sie sich auf die Ausstellung einer vorläufigen Bescheinigung über die Feststellung des Todes auch ohne Angabe der Todesart und der Todesursache beschränken. Sie hat dafür Sorge zu tragen, dass eine nach Absatz 1 Nummer 2 verpflichtete Person eine vollständige Leichenschau durchführt und den endgültigen Totenschein erstellt.

(3) Für die Verpflichtung zur Durchführung der Leichenschau ist es ausreichend, wenn der nach Absatz 1 Nummer 2 verpflichteten Person der Sterbefall bekannt gegeben wurde.

(4) Eine Ärztin oder ein Arzt kann es ablehnen, über die Feststellung des Todes hinaus die Leichenschau fortzusetzen, wenn die Ärztin oder der Arzt durch die weiteren Feststellungen sich selbst oder einen in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.