§ 5 BauNVO, Dorfgebiete
(1) 1Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebietes dienenden Handwerksbetrieben. 2Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.
(2) Zulässig sind
- 1.Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
- 2.Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
- 3.sonstige Wohngebäude,
- 4.Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
- 5.Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
- 6.sonstige Gewerbebetriebe,
- 7.Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
- 8.Gartenbaubetriebe,
- 9.Tankstellen.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 zugelassen werden.
Zitierungen dieses Dokuments
- BVerwG, 04.08.2009, BVerwG 4 CN 4.08 - Erheblichkeit bestimmter Änderungen des Bebauungsplans für die Berührung der Grundzüge der Planung - Beachtlichkeit des Irrtums der Gemeinde über die Berührung…
- BSG, 25.02.2010, B 13 R 147/08 R - Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente - Ermittlung des angemessenen Unterhalts nach der Anrechnungsmethode bzw. Differenzmethode
- BVerwG, 01.09.2010, BVerwG 4 B 31.10 - Einfügen von einem Stall für zwei Pferde neben einem Wohnhaus in einem Gemengelage aus Wohngebiet und Dorfgebiet
- Bebauungsplan - einfacher
- Bebauungsplan - qualifizierter
