§ 5 BORA
Berufsordnung
Berufsordnung
Bundesrecht
Zweiter Teil – Pflichten bei der Berufsausübung → Erster Abschnitt – Allgemeine Berufs- und Grundpflichten
§ 5 BORA – Kanzlei, weitere Kanzlei und Zweigstelle
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind verpflichtet, die für ihre Berufsausübung erforderlichen sachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen in Kanzlei und Zweigstelle vorzuhalten.