§ 5 BArchBV
Verordnung über die Benutzung von Archivgut beim Bundesarchiv (Bundesarchiv-Benutzungsverordnung - BArchBV)
Verordnung über die Benutzung von Archivgut beim Bundesarchiv (Bundesarchiv-Benutzungsverordnung - BArchBV)
Bundesrecht
§ 5 BArchBV – Ausschluss von der Benutzung
Verstößt ein Benutzer gröblich gegen Vorschriften des Bundesarchivgesetzes oder gegen die nach § 6 des Bundesarchivgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, wird er von Benutzungen beim Bundesarchiv ausgeschlossen.