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§ 5 AzUVO
Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO)
Landesrecht Baden-Württemberg

2. ABSCHNITT – Arbeitszeit → 1. Unterabschnitt – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AzUVO
Gliederungs-Nr.: 2030-33
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 AzUVO – Arbeitszeitverkürzungstag

(1) Beamtinnen und Beamte werden im Kalenderjahr an einem Arbeitstag unter Fortzahlung der Bezüge vom Dienst freigestellt; die Freistellung beträgt höchstens ein Fünftel der für die Beamtin oder den Beamten geltenden durchschnittlichen Wochenarbeitszeit.

(2) Hat die Beamtin oder der Beamte an dem für die Freistellung vorgesehenen Tag Dienst zu leisten, ist die Freistellung innerhalb desselben Kalenderjahres nachzuholen. Ist dies aus dienstlichen Gründen nicht möglich, darf die Freistellung nur innerhalb der ersten zwei Monate des folgenden Kalenderjahres nachgeholt werden.

(3) Der freie Tag ist von den zur Lehre verpflichteten Mitgliedern der Hochschulen, soweit sie den Regelungen dieser Verordnung zur Arbeitszeit unterliegen, innerhalb der vorlesungsfreien Zeit in Anspruch zu nehmen.

(4) Während eines Studiums, einer Teilnahme an dienstlichen Ausbildungslehrgängen und Fortbildungsveranstaltungen oder eines Vorbereitungsdienstes für ein Lehramt besteht kein Anspruch auf Freistellung.